BVfK-Mitgliederversammlung soll über Kurskorrektur abstimmen
Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,
dem obigen Artikel des BVfK-Wettbewerbsrechtsspezialisten Simon Vondrlik liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein freier Neuwagenhändler abgemahnt wurde, da er auf eine Garantieverkürzung von mehr als 6 Wochen lediglich durch die bereits erwähnte Äußerung „Herstellergarantie bereits bei Abholung aktiv“ hinwies. Das klingt positiv und meint doch das Gegenteil. Der BVfK, die Obergerichte und auch die öffentliche Erwartung gehen beim Neuwagenkauf von einer uneingeschränkten Herstellergarantie aus. Großzügiger weise „erlaubt“ der BGH beim EU-Neuwagen eine maximal 14-tägige Garantieverkürzung, ohne dass es eines Hinweises bedarf.
Der Abgemahnte, übrigens inzwischen Stammgast bei den BVfK-Wettbewerbsrechtlern, regt nunmehr über seinen Anwalt eine Diskussion über diese Frage an. Dieser schreibt:
„.. stellt sich die berechtigte Frage, ob diese starre 14-Tagesfrist tatsächlich noch zeitgemäß ist, zum anderen konnte der Bundesgerichtshof seinerzeit nicht die Besonderheiten des Internet-Handels und die Usancen der einschlägigen Internet-Marktplätze berücksichtigen-Auch in Hinblick auf das zwischenzeitlich geänderte Verbraucherleitbild ist ferner zu hinterfragen, ob Verbraucher bei Interesse an EU-Fahrzeugen auch heute noch grundsätzlich davon ausgehen, bei Erwerb des Fahrzeugs von einem freien Händler eine um nicht mehr als 14 Tage verkürzte Herstellergarantie zu erhalten. Schließlich sollte es ein Verbandsanliegen sein, sich im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit für eine Auflösung des wettbewerbsrechtlichen Wertungswiderspruchs zum Kaufrecht, wonach auch eine um mehr als 14 Tage verkürzte Herstellergarantie keinen Mangel der Kaufsache darstell, einzusetzen…“
Doch nicht nur das. Darüber hinaus fordert man, der BVfK solle doch nicht immer sofort abmahnen, sondern das persönliche Gespräch suchen:
„..Meine Mandantin bedauert, dass Sie die in der Vergangenheit wiederholt angebotene Gelegenheit nicht genutzt gaben, vor Ausspruch der formellen Abmahnung das persönliche Gespräch zur Klärung der Angelegenheit zu wählen…“
Tatsächlich besteht diese Möglichkeit und wird auch grundsätzlich bei der Wahl der Maßnahmen erwogen, wenn zu erkennen ist, dass es sich eher um Ungeschicklichkeit und Unerfahrenheit im Umgang mit der anspruchsvollen Materie des Wettbewerbsrechts handelt. Wer jedoch immer wieder auffällig wird, auf Ermahnungen nicht reagiert und den Eindruck erweckt, dass die geforderte Wohlfühlbehandlung Teil eines Systems ist, mit „sportlichen“ Mitteln den Markt zu erobern, bei dem helfen nur rechtliche Konsequenzen.
Da man wohl weiß, dass der Vertrauenskredit für sanktionsfreie wettbewerbsrechtliche Betreuung verbraucht ist, glaubt man auch, in der BVfK-Satzung Hilfe zu finden:
„…Dies gilt insbesondere, da aus Sicht meiner Mandantin keineswegs unterstellt werden darf, dass die Verfolgung des gerügten Verstoßes tatsächlich mit dem satzungsmäßigen Zweck des BVfK, nämlich der Förderung der Interessen von freien Kfz-Händlern, konform geht…“
Tja… da fehlt es wohl an der Gesamtperspektive, wie sie obenstehend von Simon Vondrlik anschaulich dargestellt wurde – abgesehen davon, dass man sich fragen muss, wie man auf die Idee kommen kann, dass das Wegsehen bei Rechtsverstößen der „Förderung der Interessen von freien Kfz-Händlern“ dienen kann? Vielleicht sollten wir auch demnächst einmal die Haltung des BVfK zur Tachomanipulation diskutieren, denn hierzu böte dann eine wohl vom erneut auffällig Gewordenen geforderte Mitgliederversammlung ebenfalls Gelegenheit:
„…Meine Mandantin ist der Ansicht, dass all diese Fragen im Forum der Mitgliederversammlung diskutiert und nicht vor Gericht ausgetragen werden sollten…“
und schränkt dann auch die angebotene Unterlassungsverpflichtungserklärung entsprechend ein:
„… Diese Erklärung steht unter der auflösenden Bedingung, dass … die Mitgliederversammlung des BVfK beschließt, dass die Verfolgung des zu unterlassenden Verhaltens nicht dem satzungsgemäßen Ziel der Förderung der Interessen von freien Kfz-Händlern entspricht…“
Dann würde ich sagen: „Auf ins (Wort) Gefecht!“ Auf diese Diskussion bin ich sehr gespannt. Wie bereits mitgeteilt, planen wir im Herbst eine Veranstaltung in der Nähe von Gießen und eine im Raum München. Wir freuen uns jetzt schon auf rege Teilnahme, auch an der Diskussion zum heutigen Themenkreis, die ich bereits hiermit eröffnen möchte:
Frage 1: Soll der BVfK großzügig mit solchen Wettbewerbsverstößen, wie dem fehlenden Hinweis auf eine Garantieverkürzung von mehr, als 14 Tagen?
Frage 2: Sind Sie der Auffassung, dass die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße nicht dem satzungsgemäßen Ziel der Förderung der Interessen von freien Kfz-Händlern entspricht…“
Ich freue mich auf Ihre zahlreichen Rückmeldungen, damit wir auch zukünftig sicher sein können, das Richtige im ständigen Bemühen um „Alles Gute für ihren Autohandel“ zu tun.
Herzliche Grüße
Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V. www.bvfk.de
Antworten an: a.klein@bvfk.de